Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen
sowie die Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
für die Hochzeitsmesse „Marry Me!“
1. Veranstalter / Messeleitung
Marry Me UG (haftungsbeschränkt), Petinistraße 26, 96052 Bamberg, 0951 - 2080298
2. Ort
Der Veranstaltungsort ist auf der jeweiligen Standanmeldung
angegeben.
3. Termin, Öffnungszeiten sowie Auf- und Abbauzeiten
Die Termine für die Messe sowie die Öffnungszeiten finden Sie ebenso
wie die Auf- bzw. Abbauzeiten in den jeweiligen Standanmelde- bzw.
Infounterlagen zur Marry Me! Die Stände müssen während der
Öffnungszeiten von den Standinhabern oder Vertretern ständig besetzt
sein. Verspäteter Standaufbau bzw. nicht fertig gestellte
Standaufbauten können mit einer Konventionalstrafe in Höhe von €
200,00 belegt werden! Vorzeitiger Standabbau ist grundsätzlich nicht
genehmigt. Firmen die abbauen, ohne dass durch den Veranstalter ein
offizielles Messende verkündet wurde, können mit einer
Konventionalstrafe in Höhe von € 200,00 belegt werden!
4. Zulassung und Bestätigung
Die Messeleitung entscheidet über die Zulassung der Aussteller und
der durch diese angemeldeten Ausstellungsgüter. Mit unterzeichneter
Rücksendung durch den Aussteller (auch per Fax oder Mail) ist der
Vertrag / Standanmeldung Seitens des Ausstellers rechtskräftig. Mit
dem Erhalt der Rechnung durch den Veranstalter, ist der Vertrag auch
Seitens des Veranstalters als verbindlich anzusehen. Die
Messeleitung kann Anmeldungen aus Platzmangel o.ä. ablehnen und ist
berechtigt, vor und während der Messe Artikel, Service- und / oder
Dienstleistungen sowie Darbietungen auszuschließen. Dieses gilt im
Besonderen, wenn selbige nicht vorher, also bei Standanmeldung in
der Vereinbarung, aufgeführt wurden. Bei Beschwerden durch
Aussteller oder Besucher hat die Messeleitung das Recht, Teile des
Standaufbaus, strittige Service-, Dienst- und / oder
Warenleistungen, aus den Ausstellungsstand entfernen zu lassen oder
den Stand zu schließen. Die Verpflichtung zur Standmietenzahlung
bleibt jedoch bestehen. Es bleibt der Messeleitung unbenommen,
Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des
Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen.
Unteraussteller sind gesondert anzumelden und nur mit gesonderter
Genehmigung des Veranstalters zugelassen. Für Unteraussteller wird
eine Pauschalgebühr von € 300,00 + MwSt. erhoben. Diese kann dem
Aussteller auch noch nachträglich in Rechnung gestellt werden, falls
dieser versäumt hat, den Unteraussteller anzumelden. Die
Messeleitung entscheidet über die Zulassung des Ausstellers wenn
kein Zahlungseingang bis zum Aufbautag erfolgt ist. Ein Anspruch auf
Standfläche besteht erst nach vollständiger Bezahlung.
Weiterführende Maßnahmen und Kosten entbinden den jeweiligen
Aussteller nicht, wenn er durch die Messeleitung am Aufbautag
abgewiesen wird. Alle hieraus abzuleitenden Kosten gehen in vollem
Umfang zu Lasten des Ausstellers. Sondervereinbarungen bedürfen zu
Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den
Veranstalter.
5. Zahlungsziele / Rechnungsstellung
Die Termine für die fristgerechte Bezahlung entnehmen Sie der
jeweiligen Rechnung. Grundsätzlich gilt: Zahlungsziele die nicht
eingehalten werden, können mit einer Verzugsgebühr belegt werden.
Diese kann auch bereits bei der ersten Zahlungserinnerung / Mahnung
aufgeschlagen werden. Rechnungen die bis eine Woche vor Messedatum
nicht als Gutschrift auf unserem angegebenen Konto verbucht
sind, werden automatisch als Sicherheitsleistung am jeweiligen
Aufbautag in Bar kassiert!
6. Rücktrittsrecht / Ersatzaussteller
Ein Rücktritt ist nur mit Zustimmung der Messeleitung möglich. Ein
kostenfreier Rücktritt ist nur innerhalb der gesetzlichen
Rücktrittsfristen möglich. Im Zeitraum nach der gesetzlichen
Rücktrittsfrist bis 6 Wochen vor der Veranstaltung sind 75% der
Gesamtsumme fällig. Von der 6 Wochen vor der Veranstaltung bis zur
Veranstaltung 100% der Gesamtsumme. Achtung: Als Gesamtsumme wird
immer der reguläre Gesamtpreis und nicht der Angebotspreis zugrunde
gelegt. Kann ein Aussteller bei Rücktritt ein vergleichbares
Unternehmen / Austeller erbringen und ist es möglich, abhängig von
der zahlenmäßigen Beschränkung der einzelnen Branchen, den
Ersatzaussteller zu berücksichtigen, so ist dieses ebenfalls nur mit
Genehmigung des Veranstalters möglich. Auch in diesem Fall kann eine
Aufwandspauschale und oder Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Im
Übrigen kann ein Rücktrittsantrag durch den Aussteller nur in einem
angemessenen Zeitraum (6 Wochen vor der Veranstaltung)
berücksichtigt werden, dieser muß immer schriftlich erfolgen. Ein
Anspruch auf Standfläche besteht erst nach vollständiger Bezahlung.
Erscheint der Aussteller bei der Messe nicht oder nur zeitweise, so
ist er nicht von den anfallenden Kosten (wie z.B. Standgebühren
o.ä.) entbunden und muss diese in vollem Umfang an den Veranstalter
bezahlen.
7. Standmiete, Bezahlung, Stromkostenpauschale,
Stellwände, ( für die Messedauer )
Die Kosten für die Standmiete, Stromkostenpauschale und Stellwände
entnehmen Sie bitte den jeweiligen Standanmeldungen. Die
Bezahlung der gebuchten Standfläche ist sofort nach erhalt der
Rechnung zu tätigen. Außer es wurde ein gesondertes Zahlungsziel
vereinbart, bzw. ein Zahlungsdatum in der Rechnung genannt. Generell
muss die Zahlung jedoch spätestens 1 Woche vor dem eigentlichen
Messetermin, als Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen
Konto, verbucht sein. Verspätete Zahlungen können mit einer
Verzugs-, Bearbeitungs- und Säumnisgebühr belegt werden. Alle Preise
verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer, für die gesamte Dauer der
Messe. In der Strompauschale sind nur die Verbrauchskosten
berücksichtigt nicht der Stromanschluss direkt am Stand (bitte
Verteiler und Kabeltrommel mitbringen) Die Bezahlung von Pinnwänden
/ Stellwänden, Strahler Stromkostenpauschale oder anderer Güter die
nicht bereits in der Standanmeldung gebucht worden sind, sind sofort
auf der Messe in Bar zu begleichen. In Ausnahmefällen kann der
Veranstalter (nach Absprache) auch eine Nachverrechnung stellen.
8. Haftung und Versicherung
Jeder Aussteller haftet für Sach- und oder Personenschäden die durch
seinen Standaufbau, Stand oder Betrieb bzw. durch dessen Personal
entstehen selbst. Die Messeleitung übernimmt keinerlei Haftung für
Schäden oder Verlust. Dieses betrifft auch die Ausstellungsgüter.
Für Schäden durch Feuer, Sturm, Explosion, Wassereinbruch o.ä. wird
kein Ersatz geleistet. Außerdem verpflichtet sich jeder Aussteller,
den gewerbepolizeilichen, arbeitsschutzgesetzlichen und sonstigen
behördlichen Bestimmungen Folge zu leisten.
9. Änderungen
Sollte die Messe aus zwingenden, durch den Veranstalter nicht zu
verantwortenden Gründen auf einen anderen als den vorgesehenen
Zeitraum verlegt oder verkürzt werden müssen, so behalten die
getroffenen Vereinbarungen auch für einen neuen Termin Gültigkeit.
Der Aussteller kann aus einer Absage oder einer Verlegung des
Ausstellungstermins aufgrund höherer Gewalt keinerlei
Schadensersatzansprüche herleiten. Kann die Ausstellung / Messe
aufgrund unvorhergesehener und durch die Messeleitung / Veranstalter
nicht zu vertretende Ereignisse nicht stattfinden, werden die
eingezahlten Beträge nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 25 %
zurückerstattet. Muss die Veranstaltung / Messe aufgrund höherer
Gewalt oder durch behördlicher Anordnung geschlossen werden, sind
die Standmieten und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in
voller Höhe zu bezahlen / fällig.
10. Verteilung von Werbematerial / Musikvorführungen /
Videoübertragungen
Die Verteilung von Handzetteln oder Prospekten sowie das Herumtragen
von Plakaten und / oder das Aufstellen von Plakatwänden außerhalb
des eigenen Standes, bedarf einer Einverständniserklärung des
Veranstalters. Firmen die eine Standfläche gebucht haben, dürfen
zusätzliches Werbematerial auf den Infotischen im Foyer
(Eingangsbereich) kostenlos auflegen. Das Auflegen von
Fremdfirmenmaterial ist untersagt. Werbevorträge über Lautsprecher
sowie Musik- oder Videoübertragungen sind nur in Standlautstärke
gestattet und müssen mit den Standnachbarn abgestimmt werden.
Die Gema Anmeldung und die Gema Gebühren sind vom jeweiligen
Aussteller selbst zu erbringen / tragen.
11. Zusatzklausel für Live Bands
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei mehrmaligen
Ermahnung des Künstlers oder mehrmaligen Beschwerden seitens der
Besucher oder Aussteller bezogen auf die Lautstärke, dem Künstler
das Recht auf Live Präsentation zu entziehen, aus dieser Maßnahme
kann der Künstler keinerlei Schadensersatzansprüche oder Reduzierung
der Standmiete herleiten, des Weiteren ist der Künstler verpflichtet
seine Präsentation mit den anderen Künstlern abzustimmen. In
Ausnahmefällen existiert ein Spielplan des Veranstalters, nach dem
sich die Künstler zu richten haben.
12. Ausstellerausweise
Jeder Aussteller erhält für die Dauer der Messe / Veranstaltung für
sich und das Standpersonal, je nach Standgröße, kostenlose
Ausstellerausweise. Die Anzahl der Ausstellerausweise sind vorher
bei der Messeleitung anzumelden. Missbrauch führt zum Einzug des
Ausstellerausweises und zu einer Konventionalstrafe in Höhe von
50,00 € pro eingezogenen Ausweis.
13. Reinigung / Abfall
Die Ausstellungsstände werden besensauber übergeben. Die
Messeleitung / Veranstalter sorgt für die Vorreinigung des Foyers
und der Hallen, der Räume und Gänge. Die Reinigung der Stände,
insbesondere die Endreinigung der Ausstellungsfläche, obliegt den
Ausstellern. Abfälle, Verpackungsmaterial, Leergut u.ä. dürfen nicht
in den Hallen oder an den Ständen gelagert oder zurückgelassen
werden. Zurückgelassenes Material, Abfälle, Leergut etc. werden
entsorgt und nachträglich in Rechnung gestellt.
14. Anerkenntnis
Jeder Aussteller erkennt für sich und seine Beauftragten und/oder
Mitarbeiter durch Vollziehung der Anmeldung die vorstehenden
Bestimmungen, sowie das "Merkblatt zur Messe" mit den darin
enthaltenen Bestimmungen an. Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit, der schriftlichen Genehmigung der Messeleitung /
Veranstalter. Bei Zuwiderhandlung ist die Messeleitung berechtigt,
ohne Angabe eines Grundes, den fristlosen Ausschluss von der
Ausstellung / Messe auszusprechen und durchzuführen. Den Anordnungen
der Messeleitung ist unter Berücksichtigung des Hausrechtes,
umgehend folge zu leisten.
15. Aufplanung / Standflächenvergabe
Jeder Aussteller kann sich, soweit möglich, die Stellfläche
(Örtlichkeit) selbst aussuchen. Diese wird dann vom Veranstalter in
der Aufplanung auch berücksichtigt. Sollte jedoch aus
aufbautechnischen- oder anderen zwingenden Gründen, eine Verlegung-
oder Versetzung notwendig sein, so entbindet das den Aussteller
nicht vom Vertrag. Grundsätzlich behält sich der Veranstalter
das Recht vor, dem Aussteller eine Standfläche (in der vom
Aussteller gebuchten Größe) zuzuweisen!
16. Gerichtstand
Erfüllungsort ist der Gerichtsstand. Gerichtsstand ist der Sitz des
Unternehmens. Der Gerichtsstand wird auch für den Fall vereinbart,
daß Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
17. Salvatoresche Klausel
Sofern aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen der vorstehenden Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen sowie die Geschäfts- und Zahlungsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und gelten an Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Bedingungen, die redliche Geschäftspartner zur Erreichung des Zwecks der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kenntnis der Unwirksamkeit rechtsgültig vereinbart hätten.