Marry Me Fair

 

Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen
sowie die Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
für die Hochzeitsmesse „Marry Me!“

1. Veranstalter / Messeleitung

Marry Me UG (haftungsbeschränkt), Petinistraße 26, 96052 Bamberg, 0951 - 2080298

2. Ort

Der Veranstaltungsort ist auf der jeweiligen Standanmeldung angegeben.

3. Termin, Öffnungszeiten sowie Auf- und Abbauzeiten

Die Termine für die Messe sowie die Öffnungszeiten finden Sie ebenso wie die Auf- bzw. Abbauzeiten in den jeweiligen Standanmelde- bzw. Infounterlagen zur Marry Me! Die Stände müssen während der Öffnungszeiten von den Standinhabern oder Vertretern ständig besetzt sein. Verspäteter Standaufbau bzw. nicht fertig gestellte Standaufbauten können mit einer Konventionalstrafe in Höhe von € 200,00 belegt werden! Vorzeitiger Standabbau ist grundsätzlich nicht genehmigt. Firmen die abbauen, ohne dass durch den Veranstalter ein offizielles Messende verkündet wurde, können mit einer Konventionalstrafe in Höhe von € 200,00 belegt werden!

4. Zulassung und Bestätigung

Die Messeleitung entscheidet über die Zulassung der Aussteller und der durch diese angemeldeten Ausstellungsgüter. Mit unterzeichneter Rücksendung durch den Aussteller (auch per Fax oder Mail) ist der Vertrag / Standanmeldung Seitens des Ausstellers rechtskräftig. Mit dem Erhalt der Rechnung durch den Veranstalter, ist der Vertrag auch Seitens des Veranstalters als verbindlich anzusehen. Die Messeleitung kann Anmeldungen aus Platzmangel o.ä. ablehnen und ist berechtigt, vor und während der Messe Artikel, Service- und / oder Dienstleistungen sowie Darbietungen auszuschließen. Dieses gilt im Besonderen, wenn selbige nicht vorher, also bei Standanmeldung in der Vereinbarung, aufgeführt wurden. Bei Beschwerden durch Aussteller oder Besucher hat die Messeleitung das Recht, Teile des Standaufbaus, strittige Service-, Dienst- und / oder Warenleistungen, aus den Ausstellungsstand entfernen zu lassen oder den Stand zu schließen. Die Verpflichtung zur Standmietenzahlung bleibt jedoch bestehen. Es bleibt der Messeleitung unbenommen, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen. Unteraussteller sind gesondert anzumelden und nur mit gesonderter Genehmigung des Veranstalters zugelassen. Für Unteraussteller wird eine Pauschalgebühr von € 300,00 + MwSt. erhoben. Diese kann dem Aussteller auch noch nachträglich in Rechnung gestellt werden, falls dieser versäumt hat, den Unteraussteller anzumelden. Die Messeleitung entscheidet über die Zulassung des Ausstellers wenn kein Zahlungseingang bis zum Aufbautag erfolgt ist. Ein Anspruch auf Standfläche besteht erst nach vollständiger Bezahlung. Weiterführende Maßnahmen und Kosten entbinden den jeweiligen Aussteller nicht, wenn er durch die Messeleitung am Aufbautag abgewiesen wird. Alle hieraus abzuleitenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Ausstellers. Sondervereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.

5. Zahlungsziele / Rechnungsstellung

Die Termine für die fristgerechte Bezahlung entnehmen Sie der jeweiligen Rechnung. Grundsätzlich gilt: Zahlungsziele die nicht eingehalten werden, können mit einer Verzugsgebühr belegt werden. Diese kann auch bereits bei der ersten Zahlungserinnerung / Mahnung aufgeschlagen werden. Rechnungen die bis eine Woche vor Messedatum nicht als Gutschrift auf unserem angegebenen Konto verbucht sind, werden automatisch als Sicherheitsleistung am jeweiligen Aufbautag in Bar kassiert!

6. Rücktrittsrecht / Ersatzaussteller

Ein Rücktritt ist nur mit Zustimmung der Messeleitung möglich. Ein kostenfreier Rücktritt ist nur innerhalb der gesetzlichen Rücktrittsfristen möglich. Im Zeitraum nach der gesetzlichen Rücktrittsfrist bis 6 Wochen vor der Veranstaltung sind 75% der Gesamtsumme fällig. Von der 6 Wochen vor der Veranstaltung bis zur Veranstaltung 100% der Gesamtsumme. Achtung: Als Gesamtsumme wird immer der reguläre Gesamtpreis und nicht der Angebotspreis zugrunde gelegt. Kann ein Aussteller bei Rücktritt ein vergleichbares Unternehmen / Austeller erbringen und ist es möglich, abhängig von der zahlenmäßigen Beschränkung der einzelnen Branchen, den Ersatzaussteller zu berücksichtigen, so ist dieses ebenfalls nur mit Genehmigung des Veranstalters möglich. Auch in diesem Fall kann eine Aufwandspauschale und oder Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Im Übrigen kann ein Rücktrittsantrag durch den Aussteller nur in einem angemessenen Zeitraum (6 Wochen vor der Veranstaltung) berücksichtigt werden, dieser muß immer schriftlich erfolgen. Ein Anspruch auf Standfläche besteht erst nach vollständiger Bezahlung. Erscheint der Aussteller bei der Messe nicht oder nur zeitweise, so ist er nicht von den anfallenden Kosten (wie z.B. Standgebühren o.ä.) entbunden und muss diese in vollem Umfang an den Veranstalter bezahlen.

7. Standmiete, Bezahlung, Stromkostenpauschale,

Stellwände, ( für die Messedauer )

Die Kosten für die Standmiete, Stromkostenpauschale und Stellwände entnehmen Sie bitte den jeweiligen Standanmeldungen. Die Bezahlung der gebuchten Standfläche ist sofort nach erhalt der Rechnung zu tätigen. Außer es wurde ein gesondertes Zahlungsziel vereinbart, bzw. ein Zahlungsdatum in der Rechnung genannt. Generell muss die Zahlung jedoch spätestens 1 Woche vor dem eigentlichen Messetermin, als Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto, verbucht sein. Verspätete Zahlungen können mit einer Verzugs-, Bearbeitungs- und Säumnisgebühr belegt werden. Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer, für die gesamte Dauer der Messe. In der Strompauschale sind nur die Verbrauchskosten berücksichtigt nicht der Stromanschluss direkt am Stand (bitte Verteiler und Kabeltrommel mitbringen) Die Bezahlung von Pinnwänden / Stellwänden, Strahler Stromkostenpauschale oder anderer Güter die nicht bereits in der Standanmeldung gebucht worden sind, sind sofort auf der Messe in Bar zu begleichen. In Ausnahmefällen kann der Veranstalter (nach Absprache) auch eine Nachverrechnung stellen.

8. Haftung und Versicherung

Jeder Aussteller haftet für Sach- und oder Personenschäden die durch seinen Standaufbau, Stand oder Betrieb bzw. durch dessen Personal entstehen selbst. Die Messeleitung übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Verlust. Dieses betrifft auch die Ausstellungsgüter. Für Schäden durch Feuer, Sturm, Explosion, Wassereinbruch o.ä. wird kein Ersatz geleistet. Außerdem verpflichtet sich jeder Aussteller, den gewerbepolizeilichen, arbeitsschutzgesetzlichen und sonstigen behördlichen Bestimmungen Folge zu leisten.

9. Änderungen

Sollte die Messe aus zwingenden, durch den Veranstalter nicht zu verantwortenden Gründen auf einen anderen als den vorgesehenen Zeitraum verlegt oder verkürzt werden müssen, so behalten die getroffenen Vereinbarungen auch für einen neuen Termin Gültigkeit. Der Aussteller kann aus einer Absage oder einer Verlegung des Ausstellungstermins aufgrund höherer Gewalt keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten. Kann die Ausstellung / Messe aufgrund unvorhergesehener und durch die Messeleitung / Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse nicht stattfinden, werden die eingezahlten Beträge nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 25 % zurückerstattet. Muss die Veranstaltung / Messe aufgrund höherer Gewalt oder durch behördlicher Anordnung geschlossen werden, sind die Standmieten und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen / fällig.

10. Verteilung von Werbematerial / Musikvorführungen / Videoübertragungen

Die Verteilung von Handzetteln oder Prospekten sowie das Herumtragen von Plakaten und / oder das Aufstellen von Plakatwänden außerhalb des eigenen Standes, bedarf einer Einverständniserklärung des Veranstalters. Firmen die eine Standfläche gebucht haben, dürfen zusätzliches Werbematerial auf den Infotischen im Foyer (Eingangsbereich) kostenlos auflegen. Das Auflegen von Fremdfirmenmaterial ist untersagt. Werbevorträge über Lautsprecher sowie Musik- oder Videoübertragungen sind nur in Standlautstärke gestattet und müssen mit den Standnachbarn abgestimmt werden. Die Gema Anmeldung und die Gema Gebühren sind vom jeweiligen Aussteller selbst zu erbringen / tragen.

11. Zusatzklausel für Live Bands

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei mehrmaligen Ermahnung des Künstlers oder mehrmaligen Beschwerden seitens der Besucher oder Aussteller bezogen auf die Lautstärke, dem Künstler das Recht auf Live Präsentation zu entziehen, aus dieser Maßnahme kann der Künstler keinerlei Schadensersatzansprüche oder Reduzierung der Standmiete herleiten, des Weiteren ist der Künstler verpflichtet seine Präsentation mit den anderen Künstlern abzustimmen. In Ausnahmefällen existiert ein Spielplan des Veranstalters, nach dem sich die Künstler zu richten haben.

12. Ausstellerausweise

Jeder Aussteller erhält für die Dauer der Messe / Veranstaltung für sich und das Standpersonal, je nach Standgröße, kostenlose Ausstellerausweise. Die Anzahl der Ausstellerausweise sind vorher bei der Messeleitung anzumelden. Missbrauch führt zum Einzug des Ausstellerausweises und zu einer Konventionalstrafe in Höhe von 50,00 € pro eingezogenen Ausweis.

13. Reinigung / Abfall

Die Ausstellungsstände werden besensauber übergeben. Die Messeleitung / Veranstalter sorgt für die Vorreinigung des Foyers und der Hallen, der Räume und Gänge. Die Reinigung der Stände, insbesondere die Endreinigung der Ausstellungsfläche, obliegt den Ausstellern. Abfälle, Verpackungsmaterial, Leergut u.ä. dürfen nicht in den Hallen oder an den Ständen gelagert oder zurückgelassen werden. Zurückgelassenes Material, Abfälle, Leergut etc. werden entsorgt und nachträglich in Rechnung gestellt.

14. Anerkenntnis

Jeder Aussteller erkennt für sich und seine Beauftragten und/oder Mitarbeiter durch Vollziehung der Anmeldung die vorstehenden Bestimmungen, sowie das "Merkblatt zur Messe" mit den darin enthaltenen Bestimmungen an. Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit, der schriftlichen Genehmigung der Messeleitung / Veranstalter. Bei Zuwiderhandlung ist die Messeleitung berechtigt, ohne Angabe eines Grundes, den fristlosen Ausschluss von der Ausstellung / Messe auszusprechen und durchzuführen. Den Anordnungen der Messeleitung ist unter Berücksichtigung des Hausrechtes, umgehend folge zu leisten.

15. Aufplanung / Standflächenvergabe

Jeder Aussteller kann sich, soweit möglich, die Stellfläche (Örtlichkeit) selbst aussuchen. Diese wird dann vom Veranstalter in der Aufplanung auch berücksichtigt. Sollte jedoch aus aufbautechnischen- oder anderen zwingenden Gründen, eine Verlegung- oder Versetzung notwendig sein, so entbindet das den Aussteller nicht vom Vertrag. Grundsätzlich behält sich der Veranstalter das Recht vor, dem Aussteller eine Standfläche (in der vom Aussteller gebuchten Größe) zuzuweisen!

16. Gerichtstand

Erfüllungsort ist der Gerichtsstand. Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens. Der Gerichtsstand wird auch für den Fall vereinbart, daß Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

17. Salvatoresche Klausel

Sofern aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen der vorstehenden Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen sowie die Geschäfts- und Zahlungsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und gelten an Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Bedingungen, die redliche Geschäftspartner zur Erreichung des Zwecks der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kenntnis der Unwirksamkeit rechtsgültig vereinbart hätten. 

allgemeine geschäftsbedingungen